„Grundsätzlich weisen sich uniformierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte durch ihre Uniform aus. Ergänzend kann die Legitimation durch den Polizeidienstausweis erfolgen. Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich uniformierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte zusätzlich mit dem Polizeidienstausweis auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 12 Abs. 1 SOG LSA in Verbindung mit AB SOG LSA zu § 12).“
Diskussion in Juraforum darüber, wann und wo für Polizisten die Pflicht besteht, ihren Dienstausweis vorzuzeigen.