Corona-Hotline Hessen

Landesregierung antwortet: Wem muss ich ein Attest zeigen?

Auf eine Email-Anfrage an das hessische Corona-Bürgertelefon zur Frage, wer denn berechtigt ist, das Vorzeigen eines ärztlichen Attestes zu verlangen, habe ich eine Antwort bekommen. Wichtige Kernaussagen sind:

  • Das Vorzeigen eines ärztlichen Attestes dürfen nur hoheitlich tätige Personen bzw. berechtigte Behörden verlangen.
  • Es besteht keine Mitführpflicht für ärztliche Atteste.
  • Zutritt ohne Maske kann nur verwehrt werden, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Ausnahme bestehen.
  • Ein Attest kann man freiwillig zeigen, um Klarheit über das Vorliegen der Ausnahme zu schaffen.

Hier die komplette Antwort:

1a) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Entscheidung, welche Krankheiten von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, entbinden, obliegt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.
Verkaufspersonal und beispielsweise das Personal des ÖPNV sind angehalten, die Kunden zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufzufordern. Da es den Betreibern obliegt, für die Einhaltung der Hygieneregeln und der sog. Maskenpflicht zu sorgen, dürfen sie grundsätzlich keiner Person ohne Mund-Nasen-Bedeckung Zutritt gewähren, wenn nicht eine der in der Verordnung geregelten Ausnahmen vorliegt. Die Ausnahme ist also auch gegenüber dem Personal geltend zu machen, sofern man sich darauf berufen und etwa ohne Mund-Nasen-Bedeckung ein Geschäft betreten möchte. Sonst wird regelmäßig von einem Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auszugehen und der Zugang zu verwehren sein. Allen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, wird deshalb das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen, da das Nichttragen einer Maske eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn keine Ausnahme vorliegt.

1b) Es besteht keine Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten oder Gesundheitsdaten wie medizinischer Atteste gegenüber nicht hoheitlich tätigen Personen. Der Vollzug der Verordnung und die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben obliegt den Gesundheitsämtern und im Eilfall zusätzlich den Ordnungsbehörden. Diese können hinzugezogen werden und auch die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Grundsätzlich ist aber ohne entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zu verwehren, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Ausnahme bestehen.

1c) Eine Mitführpflicht für ärztliche Atteste besteht nicht. Wie oben ausgeführt wird das Mitführen eines formlosen ärztlichen Attestes auch ohne genaue Diagnose lediglich empfohlen, um es (freiwillig) vorlegen und Klarheit über das Vorliegen der Ausnahme schaffen zu können.

1d) Siehe Frage 1b), eine Vorlagepflicht besteht nur gegenüber den berechtigten Behörden.

22.09.2020; Team Bürger*innenkommunikation im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

Diese Antwort erhielt ich auf eine Anfrage per email vom 21.09.2020.

Liebes Corona-Bürgertelefon,

ich habe einige Verständnis-Fragen bezüglich der aktuellen „Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“.
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/cokobev_stand_1508.pdf

1.) Mitteilungs- und Mitführobliegenheit bezüglich Befreiung von MNB-Pflicht?
1.a) Wem gegenüber müssen Bürger, die nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet werden können, diesen Umstand auf welcher rechtlichen Grundlage offenlegen?

Diese Frage wurde vom Berliner Senat (Dr. Brückner, Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung) am 9.9.2020 wie folgt
beantwortet:

„Eine Pflicht, Tatsachen geltend zu machen, die die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 – insbesondere der Nr. 2 – SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
untersetzen, gibt es nicht. Im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des Vollzuges der Verordnung einschließlich des § 11 besteht ergänzend zur Amtsermittlungspflicht der Ordnungsbehörden eine Obliegenheit von Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen in Situationen, in denen grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung besteht, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 SARS- CoV-2-Infektionsschutzverordnung darzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe für die Ausnahme aus der Sphäre dieser Personen stammen und/oder ihnen die notwendigen Informationen unkompliziert zur Verfügung stehen. Eine Mitteilungsobliegenheit wegen Pflichten aus der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung besteht nur gegenüber hoheitlich tätigen Personen.“

https://www.reitschuster.de/wp-content/uploads/2020/09/S18-24638.pdf

Gilt dies gemäß dem allgemeinen Gleichheitssatz Art 3 (1) GG genauso in Hessen?

1.b) Besteht in Hessen eine Mitteilungsobliegenheit bezüglich MNB-Ausnahmen gegenüber NICHT hoheitlich tätigen Personen (z.B. Bäckereifachverkäuferin, Kassierer im Supermarkt)?

Ein Polizist hatte mir dazu mitgeteilt, dass ich als Versammlungsleiter nicht berechtigt bin, von Versammlungsteilnehmerinnen das Vorzeigen eines ärztlichen Attests zu verlangen. Dies dürfe nur die Polizei kontrollieren, die dann evtl. den Versammlungsleiter beauftragt, eine Person ohne Attest und Maske der Versammlung zu verweisen. Stimmt das?

1.c) Besteht eine Mitfürpflicht für ärztliche Atteste bezüglich einer Befreiung von der MNB-Pflicht, und wenn ja – auf welcher Rechtsgrundlage. In der FAQ wird das Mitführen „empfohlen“, was nicht auf eine Pflicht hindeutet.

https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/maskenpflicht-faq

d) Darf ein „Hygiene-Beauftragter“ eines Vereins die Vorlage eines ärztlichen Attestes von einem Vereinsmitglied fordern, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Email-Anfrage vom 21.09.2020 an Buergertelefon@stk.hessen.de

2 Kommentare

  1. Darf ein Klassenleiter im Fußball Atteste fordern, bei 13 bis 14 jährigen?
    Reicht möglicherweise auch eine Entschuldigung der Eltern.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Peter Feddersen

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