Versammlungsrecht

Demoanmeldung

  • Demo/Kundgebung 48 Stunden vorher beim Ordnungsamt anmelden
  • Anmeldung bei: Christian Prölß, Ordnungsamt Marburg z.B. per email an: ordnung@marburg-stadt.de und Christian.Proelss@marburg-stadt.de
  • Die Anmeldung ist formlos. D.h. es kann das vom Ordnungsamt abrufbare Formular verwendet werden, oder aber auch eine eigene Vorlage wie diese hier:
    • Demo-Anmeldungs-Vorlage als .odt und als .pdf
  • Die Anmeldung sollte unterschrieben sein. D.h.:
    • Ausfüllen
    • Ausdrucken
    • Unterschreiben
    • Einscannen und per mail-Anhang schicken an ordnung@marburg-stadt.de und Christian.Proelss@marburg-stadt.de
      oder
    • Per Fax an das Ordnungsamt: 06421 201-1593
  • Die Anmeldung sollte folende Informationen enthalten:
    • Versammlungsleiter
    • Datum/Uhrzeit
    • Ort und/oder Strecke
    • Thema/Anlass
    • Geschätzte Teilnehmerzahl (kann auch eine von-bis Spanne sein)
    • Zahl der Ordner (etwa 1 pro 25 gechätzte Teilnehmer)

Meist bekmmt ihr ein bis drei Tage vor dem Versammlungstermin eine Auflagenverfügung vom Ordnungsamt zugeschickt, wo zur Wahrung der öffentlichen Odnung und Sicherheit Einschränkungen verfügt werden.

Falls es ein grundsätzliches Problem mit der Anmeldung gibt, z.B. weil am gewünschten Versammlungsort bereits etwas anderes geplant ist, meldet sich das Ordnungsamt meist per Telefon, um Alternativen vorzuschlagen.

Anmeldefrist und Eildemos

Wenn der Anlass der Versammlung so kurzfristig bekannt wird, dass die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten werden kann, dann gebietet es die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, dass trotzdem protestiert werden kann (Brockdorf-Urteil). Sobald der Anlass dem Versammlungsleiter bekannt ist, ist er angehalten, sein möglichstes zu tun, um die geplante Versammlung der Ordnungsbehörde bekannt zu machen. Das kann eine normale Versammlungsanmeldung per email oder Fax sein. Zur Not geht es aber auch per Telefonanruf beim Ordnungsamt (Christian Prölß, 06421 201-1292), oder – wenn da niemand mehr erreichbar ist – bei der Polizei (06421 – 406201).

Eine Eildemo hat wie eine normale Versammlung einen Versammlungsleiter.

Spontandemo

Wenn sich aus einer spontanen Situation heraus ohne einen Versammlungs-Aufruf und ohne einen Organisator oder Versammlungsleiter Menschen zusammenfinden, um gemeinsam eine Meinung kundzutun, so ist dies eine Spontanversammlung. Der Unterschied zur Eildemo ist, dass sie keinen Versammlungsleiter hat, und somit auch keine Einzelperson, die Ansprechpartner für die Polizei sein könnte.

Sobald die Versammlung vorher geplant wurde, dazu eingeladen wurde oder es einen oder mehrere klar erkennbare Organisatoren gibt, die z.B. Technik, Material und Transparente mitbringen, so handelt es sich offensichtlich nicht um eine „spontane“ sondern eine geplante Versammlung.

Versammlungen werden nicht „genehmigt“

Versammlungen werden daher nicht „genehmigt“. Sie können aber verboten werden, wobei für ein Verbot sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen.

Die Auflagenverfügung des Ordnungsamtes ist keine „Genehmigung“, sondern eine Verfügung, die bestimmte Grundrechte einschränkt um andere Grundrechte zu schützen. Jeder Deutsche hat nach Artikel 8 Grundgesetz das Recht, sich zu versammeln. Da bei Versammlungen unter freiem Himmel häufig die Rechte Dritter tangiert werden, regelt das Versammlungsgesetz mögliche Einschränkungen. Alle Einschränkungen müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein sehr hohes Verfassungsgut und einen Grundpfeiler unserer Demokratie handelt.

Marburger Spontandemo

Es gibt in Marburg noch einen speziellen Versammlungstyp, den ich „Marburger Spontandemo“ nennen möchte. Dies ist eine spezielle Rechtspraxis und Auslegung des Versammlungsrechts durch die Marburger Polizei und das Ordnungsamt Marburg. Diese durch folgende Eigenschaften gekennzeichnet:

  • Vorherige Einladung zur Versammlung auf einer „anonymen“ Homepage („anonym“ heißt hier, dass die Seite im Impressum keinen namentlichen Verantwortlichen benennt und die Polizei behauptet, den Betreiber der Seite nicht zu kennen)
  • Die Versammlung ist offensichtlich organisiert: Es gibt Transparente, Megaphon, Lautsprecher
  • Der Einsatzleiter der Polizei verhandelt mit dem offensichtlichen Organisator über Auflagen für die Versammlung (z.B. der genaue Aufstellungsort in unmittelbarer Nähe einer anderen Versammlung, die die Teilnehmer der „Spontanversammlung“ stören wollen).
  • Der Einsatzleiter der Polizei behauptet gegenüber dem Versammlungsleiter der zu störenden Versammlung, die „Spontanversammlung“ sei eine ebensolche, und hätte keinen Versammlungsleiter.

Der Versammlungstypus der „Marburger Spontandemo“ war in den letzten Monaten anzutreffen, wenn regierungskritische Versammlungen durch Gegendemonstrationen gestört werden sollten. Dabei werden regelmäßig durch Megaphon- oder Lautsprechereinsatz die Redebeiträge der zu störenden Versammlung übertönt.

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