Fortsetzungsfestsetllungsklage wg. 19.09.2020
Für den 19.09.2020 hatte ich eine Kundgebung angemeldet unter dem Motto „Gesicht zeigen gegen Rassismus und unverhältnismäßige Grundrechts-Einschränkungen“. In der Auflagenverfügung des Ordnungsamtes (vom 18.09.2020) wurde vorgeschrieben, dass Kundgebungsteilnehmer zusätzlich zum Abstand von 1,5 Metern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollten.
- Am gleichen Tag (18.09.2020) legte ich Widerspruch gegen Auflagenverfügung ein
- Am 9.10.2020 habe ich Klage beim Verwaltungsgericht Gießen eingereicht. Zur inhaltlichen Begründung habe ich der Klage noch eine ergänzende Stellungnahme beigefügt.
- Am 21.10.2020 habe ich vom Ordnungsamt Marburg die Auflagenverfügung für den 24.10.2020 erhalten. Am 22.10.2020 habe ich gegen Punkt 4 der Verfügung (Maskenpflicht) Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig habe ich durch einen Anwalt den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen gestellt.
- Am 17.06.2021 hat das VG Gießen in seinem Urteil die Feststellungsfortsetzungsklage abgewiesen. Dabei hat es das Robert-Koch-Institut quasi heilig gesprochen:
- „Dass die Bewertung des Robert-Koch-Instituts tragfähig und wissenschaftlich fundiert ist, steht für das Gericht nicht in Zweifel“
Eilverfahren Bewegungsmeditation
Für Samstag, den 28.11.2020 hatten wir als Protestform eine politische Atemmeditation geplant. Diese konnte aufgrund der Auflagen des Ordnungsamtes leider nicht stattfinden. Im Eilverfahren entschied das VG Gießen, dass die Einschränkungen durch die Maskenpflicht nicht schwer genug wiegen, um davon abzusehen.
Verfahrensdokukmente
- Anmeldung der „Politischen Bewegungs- und Atemmeditation“ als Versammlung am 25.11.2020
- Auflagenverfügung vom Ordnungsamt (Christian Prölß) vom 26.11.2020
- Widerspruch gegen die Auflagenverfügung vom 26.11.2020
- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 27.11.2020
- Beschluss des VG Gießen vom 27.11.2020
- Urteil des VG Gießen vom 17.06.2021: Klage abgewiesen, RKI heilig gesprochen, Berufung kann innerhalb eines Monats eingelegt werden.