Sommer der Diktatur

CSD ohne Maske? OK. Regierungskritik ohne Maske? Lebensgefahr!??

Wird das der Sommer der Diktatur statt der Sommer der Freiheit? Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz ist eine der wesentlichen Säulen unserer Demokratie und ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Demokratien und Diktaturen. So wird zumindest argumentiert, wenn es um andere Länder geht.

Während letzte Woche beim CSD Verstöße gegen Masken- und Abstandspflichten wohl keine Gefahr für Leib und Leben darstellten, wurden nun Versammlungen aus genau diesem Grund verboten. Diese „Versammlungsfreiheit“ unterscheidet sich nicht mehr wesentlich von der in der DDR. Da durfte man auch am 1. Mai sich eine Nelke anstecken und auf einer großen Allee an einem Podium vorbeidemonstrieren und den Parteibonzen zuwinken.

Einschätzung von Markus Haintz: „Deutschland ist schon länger kein Rechtsstaat mehr.“

Es sind zahlreiche Menschen nach Berlin gekommen, um der Regierung ihre Meinung über die kafkaeske „Hygiene“-Politik zu sagen.

Daher ist am 1.8. mit zahlreichen Demonstrationen in Berlin zu rechnen!

Nachricht von Markus Haintz auf Telegram:

Liebe Berliner und Berlinerinnen,
geht bitte am 1. August 2021 auf die Straße, um zu zeigen, dass niemand uns die Grundrechte nehmen darf.
Anja Heussmann und Markus Haintz im Gespräch
Berlin, Nettelbeckplatz, 31.07.2021

https://t.me/Haintz/12039

Hier ein Auszug aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Friedeman Däblitz an den Verfassungsgerichtshof Berlin:

In seiner abschlägigen Entscheidung verkennt das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg grundlegend die Reichweite des Schutzbereiches der
Versammlungsfreiheit. Denn es nimmt die Begründung einer unmittelbaren Gefahr
für Leib und Leben durch das Nichttragen der Maske und das Nichteinhalten des
Abstandsgebotes an, ohne sich mit der in beiden Instanzen durch den Antragsteller
dargetanen erdrückenden wissenschaftlichen Beweislast des Gegenteils
auseinanderzusetzen. Indem das Oberverwaltungsgericht auf Seite 6 des
Beschlusses im Kontrast zu Versammlungen aus dem sog. „Querdenken-Spektrum“
sinngemäß hervorhebt, dass bei anderen Versammlungen, bei denen es zu
Verstößen käme, die sich Versammelnden diese Verstöße nicht zur Protestform
erheben wollten oder erhoben haben, gibt es unzweideutig zu erkennen, dass es das
Versammlungsverbot aus rein politischen Gründen „hält“. Wenn es auf die Verstöße
offenbar nicht wegen ihrer behaupteten Gefährlichkeit ankommt, sondern weil sie als
Mittel des Protestes eingesetzt werden, verkennt das Oberverwaltungsgericht mit der
Vorinstanz und dem Antragsgegner die Reichweite Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit grundlegend und verletzt seinerseits den Antragsteller in
seinen Grundrechten.

Aus dem Schriftsatz von Friedeman Däblitz

Vor einem abrutschen in einen „faschistoid-hysterischen Hygienestaat“ hatte vor mehr als einem Jahr schon der Ex-Verfassungsrichter Hans Jürgen Papier gewarnt.

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