Wer wird mit diesen EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen belegt?
Was sind die Kriterien dafür?
Wie sehen die Regeln aus, die die EU anwendet?
Wer genau in der EU bestimmt darüber?
Was kann auf dem Rechtsweg überprüft werden?
Und wie passen diese Regeln zu Rechtsstaat und Demokratie?
Version: Hauptsache die URL ist mal da. V01, 18.09.2026
Nächsten Donnerstag sollte der Rest lesbar sein.
„Die meisten von der EU verhängten Sanktionen richten sich gegen Einzelpersonen und Organisationen und bestehen aus dem Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverboten und dem Verbot, gelisteten Organisationen oder Einzelpersonen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen umfasst Vermögenswerte, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einzelpersonen oder Organisationen befinden (wie Bargeld, Bankeinlagen, Aktien, Aktien usw.), auf die nicht zugegriffen, verschoben oder verkauft werden darf, sowie Immobilien, die nicht verkauft oder vermietet werden dürfen.„
Quelle: Website des Diplomatischen Dienstes der EU, eeas.europa.eu, Aufruf 13.09.2026
„Allgemein gesprochen werden die Sanktionen verhängt, um eine Änderung der Politik oder der Aktivität des Individuums […] zu erreichen. Sie sind vorbeugend, nicht strafend, […]„
Quelle: Empfehlungen zu Arbeitsmethoden zu den autonomen EU-Sanktionen
Guidelines on Implementation and Evaluation of Restrictive Measures (Sanctions) in the Framework of the EU Common Foreign and Securtiy Policy, 2018, S. 46, eigene Übersetzung, europa.eu, pdf
Inhaltsverzeichnis
aktuell:
Fall Dogru
weitere Fälle
Briefing: Beteiligte, Organe und Gesetze
Das Sanktionsverfahren Stufe I und II
Was erfahren die Gelisteten?
Was in Vorbereitung ist:

So in der Art. Also Erläuterungen zum Verfahren und der Umsetzung. Dem Rechtsweg. Dann die Einordnung des Sanktionsverfahrens vor dem Hintergrund von Rechtsstaatsprinzipien und Demokratieprinzipien. Was die EU darauf erwidert. Reaktionen von wichtigen Organen und Verbänden. Mein Fazit.
Zeithorizont: Ich strebe Mittwoch Abend an.
1. Der Fall Hüseyin Dogru
Der Fall Doğru: Kafka lebt! overton-magazin.de
– Mai 2025, 17 EU-Sanktionspaket
– Begründung: „Verbreitung prorussischer Narrative“
– Dogru hatte von propalästinensischen Demonstationen in Berlin berichtet, bestreitet aber etwas mit Russland zu tun zu haben.
– Berufsverbot, Kontosperrung,
– auch das konto der schwangeren Lebensgefährtin wird gesperrt
– EU teilt Dogru am 1. September die erhobenen Vorwürfe nochmal mit, verbietet ihm darüber zu sprechen
– Sanktionierung ohne gerichtliche Anweisung
EU und Bundesregierung sanktionieren deutschen Journalisten
wegen kritischen Tweets zu Merz
https://www.nachdenkseiten.de/?p=139433
Am 3. September erhält der Anwalt von Dogru das Material, mit dem die Sanktionen begründet werden. Es sind 6 Tweets auf X, die nun auf den Nachdenkseiten begutachtet werden können. nachdenkseiten.de
Sanktionsregime der EU gegen eigene Staatsbürger, tkp.at.
Neben den berits geschildeten Umständen beleuchtet der Artikel einige Auswirkungen auf das Umfeld:
– deutsches Gericht: Bank braucht keine kleinen Zahlungen zu verarbeiten, seien nicht Teil der Grundbedürfnissse. Mögliche Folgen, auch wegen unbezahlter Rechnungen einfach Teil der Sanktionen. (ohne Quellenangabe)
– Hinweis auf deutsche Umsetzung der EU-Sanktionsrichtlinie: Jede Hilfe kann als Unterstützung gewertet werden und wird mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. (ohne Quellenangabe)
– Hinweis darauf, dass das Jugendamt in Deutschland die Kinder wegnehmen kann, wenn die Eltern nicht für sie sorgen können.
Hüseyin Dogru beschreibt seinen Fall, Mai 2026, hussedogru.substack.com
– Dogru ist deutscher. Er wird von der EU aber als türkischer Bürger gelistet.
Weitere Unsicherheiten im Umfeld, die durch die Sanktionen hervorgerufen werden:
– „Selbst einfache Unterstützungsleistungen aus dem Umfeld seien problematisch gewesen, da sie als Umgehung der Sanktionen gewertet werden könnten.“ berliner-zeitung.de
– Stellt sich die Frage, ob nun jede Berichterstattung von Protesten das Risiko nach sich zieht sanktioniert zu werden; ein angegebener Grund für die Sanktionen war sein Bericht über den propalestinensischen, gewalttätigen (?) Protest in Berlin – was ja erstmal keinen unmittelbaren Bezug zu Russland aufweist. (dazu Bericht von Bundespressekonferenz auf nachdenkseiten.de)
Links
Zu Besuch bei der Familie von Hüseyin Doğru
– Leser machen sich selber ein Bild vor Ort, nachdenkseiten.de
– Die von Dogru gegründete Medienplattform red.media
2. Mitgehangen: Seine Ehefrau
Wenn ein gelisteter Mensch Kontrolle über andere Konten hat, können diese gemäß den EU-Sanktionsregeln auch gesperrt werden. Am 27. März 2026 schreibt der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) die Commerzbank an: Es gäbe Hinweise, dass Dogru das Konto seiner Frau kontrolliere. Es sei daher zu sperren. Gesperrt, fertig. Der fünfköpfigen Familie blieben danach noch 104 Euro.
https://norberthaering.de/propaganda-zensur/dogru-KONTENSPERRUNG-EHEFRAU/
https://x.com/hussedogru/status/2037859218326180064
Daraufhin Eilverfahren vor dem Amtsgericht Köln. Der Beschluss ist vom 2. April 2026 – Az. 1 L 746/26 (Verwaltungsgericht Köln):
„Die Kammer entscheidet aufgrund der Eilbedürftigkeit und des massiven Eingriffs in die Rechte der Antragstellerinohne weiter auf eine Antragserwiderung… zu warten.“
„Insbesondere folgt eine solche [Kontrolle] nicht allein aus den Umständen, dass die Antragstellerin mit der gelisteten Person verheiratet ist und nach eigenem Vortrag auch weiterhin eine Nähebeziehung pflegt und mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung lebt.“
https://de.openlegaldata.io/case/vg-koln-2026-04-02-1-l-74626
https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-04-02/1-l-746-26
Immerhin. Das Hauptverfahren steht noch aus. Und es geht weiter, mit Begründungm ähnlich denen, die das Amtsgericht gerade verworfen hat:
3. Mitgehangen: Seine Mutter
Mai 2026: Die comdirekt Bank befürchtet dies sicherheitshalber, dass Dogru über das Konto seiner Mutter verfügt und sperrt ihr das Konto. Ein Brief, fertig.
https://x.com/hussedogru/status/2059595758337179820
https://www.nachdenkseiten.de/?p=151147
4. Weitere sanktionierte Menschen
Jacques Baud
Auch ein bekannterer Fall. Er ist schweizer Staatsbürger und lebt in Belgien.
Aus einem Interview mit dem overton-magazin.de:
Frage: Wissen Sie, was Ihnen konkret vorgeworfen wird? Sie werden auf der Liste pauschal als jemand bezeichnet, der Desinformation und Propaganda verbreiten würde, aber substantiiert ist das nicht.
Jacques Baud: In der Zwischenzeit haben meine Anwälte die Herausgabe der sogenannten Workingpapers beziehungsweise Arbeitsdokumente verlangt. Sie bilden die Grundlagen für den Entscheid. Wir haben sie erhalten, sie sind jedoch vertraulich. Ich darf sie laut dem Begleitbrief der EU nicht der Presse zeigen. Die Vorwürfe stützen sich auf neun Presseartikel, dabei sind ein paar Interviews. Aber die meisten Artikel sind von anderen Personen, die sie über mich verfasst haben.
Die Personen haben meine Bücher nicht gelesen und völlig Falsches über mich geschrieben. Sie haben schlicht gelogen. Es sind auch Dokumente, die mich nicht einmal betreffen. Es gibt Artikel, darin steht etwas über eine Person, die Jacques Baud kenne. Der Vorwurf ist, dass ich die Person kenne. Es steht nicht, dass ich deren Meinung teilen würde oder die gleiche Aussage gemacht hätte. Was er gesagt hat, das ist seine Sache, das hat nichts, aber rein gar nichts mit mir zu tun, aber das ist die Anklage.
Mehr zum Hintergrund von Jacques Baud: https://felixabt.substack.com/p/outrage-over-eu-sanctions-on-a-white
Auf youtube gibt es eine Reihe von Gesprächen mit Baud.
Längeres Gespräch mit Jacques Baud auf youtube: „Wir leben nicht mehr im Rechtsstaat“, youtube
Interview mit der Schweizer Zeitung Zeitgeschehen im Fokus, nachdenkseiten.de
Jacques Bauds darf wieder Lebensmittel kaufen. tkp.at
Nathalie Yamb
Ebenfalls schweizer Staatsbürgerin. Sie hat Wurzlen in Kamerun und engagiert sich für ein starkes, unabhängiges Afrika https://felixabt.substack.com/p/arbitrary-brutal-suppression-of-freedom
On June 26, 2025, the European Union sanctioned her, claiming she is involved in Russia’s destabilizing activities and hybrid threats, including foreign information manipulation and interference — a claim she rejects.
Bericht auch auf tkp.at.
Vorstellung der Menschen die am 15. Dezember 2025 auf die Sanktionsliste gesetzt worden sind, berliner-zeitung.de
Zu Xavier Moreau (Stratpol https://stratpol.com/) siehe auch tkp.at.
Aus einem Beitrag „Ohne Anklage rechtlos gemacht – Wie die EU ihre Kritiker sanktioniert“, Januar 2026, tkp.at:
Sanktioniert werden übrigens politisch sehr unterschiedlich auftretende Personen. Das reicht von der antiimperialistischen Schweizerin Nathalie Yamb oder ihrem bürgerlich-konservativ Landsmann Jacques Baud über Russland-affine Blogger wie den Franzosen Xavier Moreau und die beiden Deutschen Thomas Röper und Alina Lippbis zum linksradikalen Kreml-Kritiker und Palästina-Aktivisten Hüseyin Doğru.
Bleibt noch vom Slowaken Jozef Hambálek zu berichten. Er war als erster EU-Europäer bereits im Juli 2022 auf das 7. Sanktionspaket gesetzt worden, weil er der Europa-Präsident der russischen Motorrad-Gang „Nachtwölfe“ war. Diese mehrere Zehntausend Biker starke Gruppe fiel in den 2010er Jahren damit auf, in Gruppen zu 20 bis 30 reich geschmückten Maschinen den Tag des sowjetischen Sieges über die Nationalsozialisten am 9. Mai vor entsprechenden Denkmälern in Berlin und Wien zu feiern. (Kam wieder runter weil sich Robert Fico Ministerpräsident der Slowakei sich für ihn einsetzte.
Patrik Baab, Publizist, tkp.at.
Eine vollständige Liste findet sich auf der EU-Website
https://data.europa.eu/apps/eusanctionstracker/
Stand 15.09.2026: 4.400 Individuen und 1.740 Einheiten sanktioniert.
Die Regelungen auf EU-Ebene
Briefing: Beteiligte Organe und Gesetze
Kommission
Die Kommissionspräsident:in wird vom ->Europäische Rat mit ->qualifizierter Mehrheit vorgeschlagen. Das EU-Parlament muss mit absoluter Mehrheit bestätigen. Die Kommissionsrpäsident:in ist auch Kommissar:in.
Kollegium: Jede Regierung der Mitgliedstaat nominiert einen Kommissar. Sie müssen dann noch noch vom Parlament gewählt werden. Die Präsidentin verteilt die Kommissare auf die Ressorts. Aktuelle Größe: 27. Amtszeit: 5 Jahre.
Aufgaben allgemein: Nur die Kommission kann auf EU-Ebene Gesetzesvorschläge einbringen (das EU-Parlament nicht). Sie überwacht die Einhaltung der Gesetze durch die Mitgliedsstaaten. Führt den Haushalt aus und kann Kartellstrafen verhängen. Ist die Außenvertretung in Handels- und Wirtschaftsfragen.
Der Rat / Außenminister-Rat
Gemeint ist der Außenminister-Rat. Er setzt sich zusammen aus Außenministern der Mitgliedsstaaten. Dem Außenminister-Rat sitzt ständig der ->Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik vor.
Es gibt verschiedene Räte für verschiedene Fachgebiete.
Europäischer Rat
Das ist eine Zusammenkunft der Staats- und Regierungschefs.
Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik
Vorsitz des Außenminister-Rats. und Kommissar der EU-Kommission mit Funktion als Vizepräsident der EU-Kommission.
Außerdem Chef des ->Europäischen Auswertigen Dienstes (EAD). Quasi so eine Art Außenminister der EU. Das Amt wurde 2009 im Vertrag von Lissabon geschaffen. Aktuell wird es von Kaja Kallas (Estland) bekleidet. Wird gewählt vom ->Europäischen Rat mit ->qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung der EU-Präsident:in.
Qualifizierte Mehrheit
Mindestens 55 % der Mitgliedstaaten (also 15 von 27) und zugleich mindestens 65 % der EU-Bevölkerung müssen zustimmen. bpb.de
EAD – Europäischer Außenwärtiger Dienst
Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) ist der diplomatische Dienst der Europäischen Union. european-union.europa.eu
Auf der Website des EAD werden die Sanktionen aufgeführt https://www.eeas.europa.eu/eeas/european-union-sanctions_en
Der EAD ist maßgeblich an der Vorbereitung der Sanktionsmaßnahmen beteiligt. Siehe Abschnitt XXXWer bereitet die Listung und deren Überprüfung vor?
GASP – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
geregelt im ->EUV (Vertrag über die Europäische Union)
Die Möglichkeit zu Sanktionen ist in dem GASP-Abschnitt des EUV geregelt (Art. 23–46 EUV) . Die GASP sind auch eine eigene Erwähnung wert, weil sie weniger supranational als die andren EU-Bereiche geregelt ist: Die Mitgliedstaaten betreiben ihre eigene Außenpolitik. Was dazu führt, dass Beschlüsse im Rahmen der GASP einstimmig getroffen werden (Art. 31 EUV). Im Rahmen der GASP können auch keine Gesetze vom Parlament beschlossen werden (Art. 24 Abs. 1 EUV).
EUV – Europäische Union Vertrag
Gesetzestext auf eur-lex.europa.eu.
Der EUV enthält die Grundprinzipien, Werte und Zielbestimmungen sowie die GASP und die institutionellen Grundfesten.
AUEV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der AUEV regelt den konkreten Arbeitsbetrieb der EU: die Zuständigkeiten, die Organe, die Verfahren, die Politiken (Binnenmarkt, Wettbewerb, Währung, Außenhandel, Justiz usw.).
Zur Umsetzung der Sanktionen gibt es den Artikel 215 „restriktive Maßnahmen“. dejure.org
Anwendungsvorrang
Der Anwendungsvorrang besagt, dass Gesetze der EU höher anzusiedeln seien als nationles Recht.
Im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen entsteht damit die Erwartung, dass die Mitgliedsländer die Bestimmungen unmittelbar anwenden.
Bei genauerer Betrachtung ist der Anwendungsvorrang allerdings nicht absolut. Er ist soweit ich weiß nicht unmittelbar in den Verträgen verankert. Es gibt eine Erklärung Nr. 17 als Anhang vom Vertrag von Lissabon in dem auf die Rechtsprechung des EuGH genommen wird.
Der Anwendungsvorrang ist wohl ein Richterrecht, dass der EuGH im Laufe der Zeit entwickelt hat Costa/ENEL (1964), Simmenthal (1978).
Das BVerfG hat in einer Kette von Entscheidungen (Solange I 1974, Solange II 1986, Maastricht 1993, Lissabon 2009, PSPP 2020) klargestellt: Der Anwendungsvorrang gilt nicht unbegrenzt. Er gilt nur, soweit die EU ihre Kompetenzen einhält (ultra-vires-Kontroelle,) und der Kern des Grundgesetztes gewahrt bleibt (Identitätskontrolle).
Darüber gibt es wohl einen nicht ausgetragenen Konflikt mit dem EuGH.
Für Verordnungen ist die unmitelbare Gültigkeit in den Mitgliedsländern in Art. 288 AEUV vereinbart.
Sanktionen gegen Einzelpersonen, Geschichte
Die Ai alter.systems rekonstruiert die Geschichte der Sanktionen gegen Einzelpersonen so:
Mitte der 1990er änderte sich die Sanktionspraxis grundlegend – und zwar von außen:
- Kritik an flächendeckenden Embargos: Die umfassenden Sanktionen gegen den Irak (nach 1990) trafen die Zivilbevölkerung hart, während die Eliten sie umgingen. Das warf die Frage auf: Warum ein ganzes Volk bestrafen, wenn man die Verantwortlichen treffen kann?
- Aufstieg der „smart sanctions“: Als Antwort entwickelte sich das Konzept der gezielten Sanktionen („targeted sanctions“, „smart sanctions“) – Reiseverbote, Kontensperrungen, gezielte Maßnahmen gegen benannte Personen, nicht gegen ganze Staaten.
- UN-Vorreiterrolle: Der UN-Sicherheitsrat begann, personenbezogene Sanktionslisten zu beschließen (z. B. gegen Mitglieder von Regierungen, später gegen Terrorverdächtige wie Al-Qaida/Taliban).
- Man stützte die Verordnungen zur Umsetzung von UN-Personensanktionen zunächst auf eine Kombination aus Art. 301 EGV (Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern) plus Art. 60 EGV (Kapitalverkehr) – und interpretierte „Drittländer“ großzügig so, dass auch Personen, die mit einem Drittland verbunden sind, darunterfallen.
- Das war eine extensive Auslegung – viele Juristen hielten sie für vertraglich fragwürdig, weil der Wortlaut eindeutig nur Staaten meinte.
Der Vertrag von Lissabon (2009) hat dann nachträglich legalisiert, was vorher nur auf wackliger Auslegung beruhte: Der neue Art. 215 Abs. 2 AEUV nennt nun ausdrücklich:
„…restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten...“
Sanktions-Regime
Ein Sanktionsregime ist die Bezeichnung für einen GASP-Beschluss, also die Grundsätze für Sanktionen für einen bestimmtes Land oder ein bestimmtes Thema, dazu die dazugehörende Verordnung mit den Sanktionierten und dazu noch eventuell erlassene Durchführungsverordnungen.
Die EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen
Ebene I des Sanktionsverfahrens
Das ist der ->GASP-Beschluss nach dem ->EUV. Sanktionen werden im EUV nicht explizit genannt. Sie werden nur durch das vereinbarte Abstimmungsverfahren in Verbindung mit dem abgesteckten Themenfeld ermöglicht.
Art. 28 EUV Beschlüsse über Aktionen
Art. 29 EUV Beschlüsse über Standpunkte
Art. 30 EUV Initiativrecht
Art. 31 EUV Abstimmung
Die Sanktionskompetenz wird aus dem Art. 29 Standpunkte abgeleitet.
In Stufe I wird entschieden über Zweck, Kriterien, Adressatenkreis und Art der Maßnahmen.
Ein GASP Beschluss zu Sanktionen enthält typischerweise 4 Elemente:
Erwägungsgründe,
Listungskritierien,
Maßnahmenarten und einen
Anhang für zu listende Personen.
Typische Sanktionsinhalte gegen natürliche Personen sind:
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Einreise- und Durchreiseverbote
- Verbot der Umgehung
Es entscheidet der Rat (Außenminister-Rat?!) einstimmig.
Beispiel
Beschluss (GASP) 2024/2643 zum Hybrid-Threats-Regime vom 8. Oktober 2024.
„Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands“ eur-lex.europa.eu
Siehe dort besonders Erwägungsgrund 16.
Artikel 1 enthält die Listungskritierien für Reiseverbote.
Artikel 2 enthält die Listungskriterien für Kontoeinfrierungen. Siehe insbesondere (1) a) i) und iv)
Im Anhang ist in dem ersten Anlauf noch niemand gelistet.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt dieser Beschluss für die Mitgliedsstaaten. Also die Staatsebene. Die Mitgliedsstaaten setzen dann Reiseverbote und Waffenembargos um. Wenn das stimmt, dann wird für diese Ebene I eine eigene Liste von Sanktionierten geführt, die entsprechend ergänzt wird.
Für die unmittelbare Geltung für die Bürger braucht es eine Verordnung. Um die Kontoeinfrierungen durchzusetzen zum Beispiel. Damit kommen wir zur Ebene II des Sanktionsverfahrens:
Ebene II des Sanktionsverfahrens
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäisschen Union gibt es einen Artikel, der den Außenminister-Rat in die Lage versetzt restriktive Maßnahmen zu verhängen, wenn es denn einen GASP-Beschluss gibt.
Art. 215 AEUV
Absatz 1 – Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern
„Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mitqualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.„
Absatz 2 – Restriktive Maßnahmen gegen Personen
„Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.„
Absatz 3 – Rechtsschutzvorbehalt
„In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.„
Es entscheidet der Außenminister-Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Beispiel: Die Verordnung zum dem Hybrid-Threat-Beschluss
Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands.
Veröffentlicht: Amtsblatt der EU, Reihe L, Nummer 2024/2642, am 9. Oktober 2024. zoll.de
In die Verordnung gegossen wurde eine Spezifikation, was Konten einfrieren genau bedeutet.
Es wurde eine Selbstauskunfsspflicht eingebaut.
Und es gibt einen Anhang mit in dem einige Namen gelistet sind, mit Begründung für die Aufnahme in die Sanktionsliste.
Die Reisesanktionen wurden nicht nocheinmal verordnet.
Es ist eine Überprüfung der Liste mindestens alle 12 Monate vorgesehen (Artikel 13 (4)).
Es sieht so aus, dass Sanktionen gemäß Ebene I und Ebene II parallel aktualisiert werden. Beispiel:
– Beschluss (GASP) 2025/966 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643.
– Durchführungsverordnung (EU) 2025/965 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642.
Eine Darstellung der EU, wie Sanktionen erstellt werden, findet sich auf consilium.europa.eu.
Was erfährt jemand der gelistet worden ist wann?
Erst wird gelistet -> dann informiert.
So steht es auf der Website des EAD. (aufgerufen 16.9.2026):
Council Decisions are based on the rule of law. Once a person has been listed, she is informed by the EU of her listing.
Und so wird es beispielsweise in der oben schon angeführten Verordnung zum Hybrid-Threat-Regime umgesetzt. Dort heißt es in Artikel 13 (2):
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist und eine solche Mitteilung erfolgen kann, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nächste Frage, was wird mitgeteilt? Dem Wortlaut nach der Beschluss. Und das deckt sich ja mit Angaben etwa von Dogru. Das heißt, ein neu Sanktionierter bekommt zu sehen, was im Anhang in der rechten Spalte über ihn aufgeführt wurde.
Das sieht dann zum Beispiel so aus:

Es sind die Schlussfolgerungen und Urteile über ihn. Keine Auflistung seiner Taten.
Können die Betroffenen mehr erfahren?
Ja, sie können klagen. Im Verfahren werden ihnen Indizien mitgeteilt. Diese müssen dei Betroffenen aber wahrscheinlich vor der Öffentlichkeit geheim halten. Im Fall von Dogru waren es sechs Tweets auf Twitter die ihm übermittelt worden sind (siehe oben), die er entgegen der Anweisung veröffentlicht hat.
Das Veröffentlichungsverbot wurde gestützt auf
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Amtsblatt der EG, Reihe L 145, vom 31. Mai 2001, S. 43. eur-lex.europa.eu
Die Verordnung regelt den Zugang zu EU-Dokumenten:
Art. 4 Abs. 1 – zwingende Ausnahmen:
„Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: – die öffentliche Sicherheit, – die Verteidigung und militärische Belange, – die internationalen Beziehungen, – die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik…„
Art. 4 Abs. 2 – relative Ausnahmen (mit Abwägungsklausel):
„Die Organe verweigern den Zugang… – der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung…„
Es gibt noch den Fall, dass die Listung auf vertraulichen Informationionen oder Geheimdienstinformationen beruht. In dem Fall werden die Informationen dem Gericht vorgelegt und der Gelistete bekommt sie gar nicht zu sehen.
Es steht in der Verfahrensordnung des EuGH in Artikel 115:
(5) Entscheidet das Gericht nach der Prüfung gemäß Absatz 3, dass die ihm vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und gegenüber der anderen Hauptpartei einen vertraulichen Charakter aufweisen, so gibt es sie dieser Hauptpartei nicht bekannt.
Quellen zur Verfahrensordnung
Die Verfahrensordung: https://eur-lex.europa.eu/eli/proc_rules/2015/423/oj
Änderungsverlauf der Verfahrensordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32015Q0423(01)
Ein Urteil dazu ist wohl EuGH, 18. Juli 2013, C-584/10 P, C-593/10 P, C-595/10 P („Kadi II“).
Praktisches Beispiel ist auch hier Dogru. haering.de berichtet unter Hinweis auf die ostdeutscheallgemeine.com, dass dem Anwalt von Dogru keine Beweise vorgelegt worden sind. Daraufhin hat er versucht, diese über das Informationsfreiheitsgesetz zu bekommen. Eine Auskunft wurde verweigert mit dem Hinweis auf „diplomatische Beziehungen zu Natostaaten“.
Dogru ist auf dem ->Hybrid-Threat-Regime / destabilisierende Aktivitäten Russlands Regime gelistet.
Wer bereitet die Listung und deren Überprüfung vor?
Fangen wir der Einfachheit halber damit an, wer es nicht machten kann: Die Kommissionspräsidentin, die 27 Kommissare und 27 Räte des Außenministerrats die darüber abstimmen, werden es nicht tun. Es sei denn, jemand hat Interesse an einem speziellen Fall. Einzige Ausnahme: Der Hohe Vertreter, Frau Kallas. Sie sitzt sowohl in der Kommission, als auch beim EAD und hat den Vorsitz im Außenminister-Rat. In dieser Schnittstellenfunktion ist sie zumindest stärker in das Thema involviert.
Warum die anderen nicht? Hier die praktische Rechnung: Stand September sind mehr als 6.000 Individuen und Einheiten auf den Sanktionslisten. Diese werden laufend erweitert und wohl jährlich überprüft. Eigentlich müsste ja jeder der abstimmt sich eine Meinung zu allen Fällen bilden. Also jeder braucht Informationen zu den 6.000 Fällen. Die Listung der Sanktionsfälle ist aber nur ein kleiner Teil der Aufgaben. Sagen wir für eine erste Schätzung, jeder investiert 20h pro Jahr in die Meinungsbildung zu den Sanktionslisten. 20h sind 1.200 Minuten. Das macht im Schnitt Zeit für einen Fall von 12 Sekunden.
…
XXXHier geht’s dann in den nächsten Tagen weiter
