Trauer um das Grundgesetz

Mit dem Ermächtigungsparagraphen § 32 im Infektionsschutzgesetz wurden wesentliche Grundrechte ausgehebelt. Landesregierungen und untergeordnete Behörden können die Grundrechte der dort gelisteten Grundgesetz-Artikel per Notstandsverordnung oder Erlass weitgehend einschränken. Dies betrifft:

– Artikel 2 (2): Freiheit der Person
– Artikel 8: Versammlungsfreiheit
– Artikel 10: Brief und Postgeheimnis
– Artikel 11 (1): Freizügigkeit

Darüberhinaus wird das Rechtsstaatsprinzip Artikel 19 (4) in der Praxis ausgehebelt. Auch die Gewaltenteilung – ein weiterer Grundpfeiler unserer „westlichen Werteordnung“ – ist nur noch ein Schatten ihrer selbst: Neue gesellschaftliche Regeln werden nicht mehr von der Legislative (Parlament) in Gesetzen verabschiedet, sondern von Regierungen notstandsverordnet.