Auf eine Email-Anfrage an das hessische Corona-Bürgertelefon zur Frage, wer denn berechtigt ist, das Vorzeigen eines ärztlichen Attestes zu verlangen, habe ich eine Antwort bekommen. Wichtige Kernaussagen sind:
– Das Vorzeigen eines ärztlichen Attestes dürfen nur hoheitlich tätige Personen bzw. berechtigte Behörden verlangen.
– Es besteht keine Mitführpflicht für ärztliche Atteste.
– Zutritt ohne Maske kann nur verwehrt werden, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Ausnahme bestehen.
– Ein Attest kann man freiwillig zeigen, um Klarheit über das Vorliegen der Ausnahme zu schaffen.