Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sind tragende Säulen einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung. Diese Grundrechte sind daher in unserem Grundgesetz in den Artikeln 5 und 8 ausformuliert, um die freie politische Willensbildung zu gewährleisten. Sie können nur eingeschränkt werden, um ein anderes ebenso gewichtiges Grundrecht zu schützen.
Derartige Grundrechtseinschränkungen sind daher immer sorgfältig zu begründen und kritisch zu hinterfragen. Daher ist es sehr verstörend, wenn Manfred Hitzeroth in der Oberhessischen Presse lapidar schreibt: …